Gesetze

Was besagt das Gesetz?

Wie im Alltäglichen Leben, gibt es auch beim Brandschutz seitens des Gesetzbebers eine Menge zu beachten. Was genau Sie einhalten müssen, erfahren Sie bei uns!

Welche Gesetze gibt es?

ASR - Arbeitsstättenrichtlinie Feuerlöscheinrichtungen

"Eine ausreichende Anzahl von Personen ist in der Handhabung von Feuerlöschern zu unterweisen."

Zu § 13, Abs. 1 und 2 der Arbeitsstättenverordnung; Herausgeber: Gesetzgeber; Ausgabe Juni 1997, Kapitel 6 "Weitere Hinweise", Abs. 2:

UVV VBG 1 - Allgemeine Vorschriften

"Mit der Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen sind Personen in ausreichender Anzahl vertraut zu machen."

§ 43 "Maßnahmen gegen Entstehungsbrände", Abs. 6:

BGR 133 - Ausstattung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern

"Eine ausreichende Anzahl von Personen ist in der Handhabung von Feuerlöschern zu unterweisen. Dort wo es die örtlichen Verhältnisse zulassen, empfiehlt es sich, in regelmäßigen Abständen praktische Löschübungen mit Feuerlöschern abzuhalten."

Herausgeber: Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, Kapitel 5, Abs. 2:

ZH 1/112- Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz

"Das beste Gerät nützt nichts, wenn niemand mit ihm umgehen kann. Mindestens einmal jährlich muss daher eine ausreichende Anzahl geeigneter Betriebsangehöriger in der Wirkungsweise und Handhabung der Feuerlöscher praktisch unterwiesen werden (...)."

Herausgeber: Arbeitsgemeinschaft der Metall-Berufsgenossenschaften, Kapitel 12.9.6 "Der Gebrauch von Feuerlöschern muss geübt werden."

VkV - Verkaufsstättenverordnung

"Der Betreiber einer Verkaufsstätte hat 1. eine Person als Brandschutzbeauftragte und 2. für Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume eine Fläche von insgesamt mehr als 5.000 m² haben, Selbsthilfekräfte für den Brandschutz mindestens in der nach Absatz 4 festgelegten Anzahl zu bestellen."

§ 26 "Verantwortliche Personen", Abs. 1 und 2:

Brandschutzordnung

"Die Betriebsangehörigen sind bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich zu belehren über 1. die Lage und die Bedienung der Feuerlöschgeräte, Brandmelde und Feuerlöscheinrichtungen und 2. die Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhalten bei einem Brand oder bei einer Panik."

§ 27, Abs. 2:

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